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   LG Kiel, 11.01.2012 - 17 O 200/11   

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https://dejure.org/2012,6359
LG Kiel, 11.01.2012 - 17 O 200/11 (https://dejure.org/2012,6359)
LG Kiel, Entscheidung vom 11.01.2012 - 17 O 200/11 (https://dejure.org/2012,6359)
LG Kiel, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 17 O 200/11 (https://dejure.org/2012,6359)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG, § 307 BGB, § 308 BGB
    Unterlassungsanspruch: Unwirksamkeit eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer Rücklastschrift als pauschalierter Schadensersatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festlegung einer Schadenspauschale i.H.v. 20,95 EUR oder Zahlung eines Betrages über 10 EUR für Rücklastschriften in der gültigen Tarifliste und Preisliste

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für

    Auszug aus LG Kiel, 11.01.2012 - 17 O 200/11
    Denn es handelt sich nicht um einen Schaden der Verfügungsbeklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages, für die der Kunde grundsätzlich nicht einzustehen hat und die auch nicht auf den Kunden abgewälzt werden können (vgl. BGH NJW 2009, 3570, 3571).
  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Auszug aus LG Kiel, 11.01.2012 - 17 O 200/11
    Die Verfügungsbeklagte, die zumindest die Darlegungslast für den von ihr zu erwartenden Schaden trägt (vgl. BGH NJW 1977, 381 ff.), hat in ihrem Widerspruchsschriftsatz im Einzelnen ausgeführt, welche Schadenspositionen ihr infolge einer Rücklastschrift entstehen.
  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Der Kläger beantragte daraufhin am 28. September 2011 in einem gesonderten Verfahren vor dem Landgericht Kiel - 17 O 200/11 -, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20, 95 EUR oder einen anderen Betrag festzulegen, der den Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersteigt.

    Durch Beschluss vom 29. September 2011 (Bl. 25 - 27 der beigezogenen Akte 17 O 200/11 LG Kiel, im Folgenden: BA) erließ das Landgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß.

    Jedenfalls ab Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. September 2011 zum Az. 17 O 200/11 am 10. Oktober 2011 habe die Beklagte vorsätzlich gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m § 309 Nr. 5a BGB verstoßen, soweit sie eine über 10 EUR liegende Rücklastschriftpauschale verlangt habe.

    Das gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte ihre Preislisten zum 24. Januar 2012 nur deshalb geändert hat, weil ihr im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil des Landgericht Kiels vom 11. Januar 2012 - 17 O 200/11 - untersagt worden ist, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20, 95 EUR oder einen Betrag festzulegen, der 10 EUR übersteigt.

    Dazu passt, dass sie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 17 O 200/11 LG Kiel = 2 U 8/12 des Senats die Aufhebung des Urteils vom 11. Januar 2012 nach § 927 ZPO verfolgt.

    Überdies war auf Antrag des Klägers mit Beschluss des Landgerichts Kiel vom 29. September 2011 - 17 O 200/11 - eine einstweilige Verfügung ergangen, mit der der Beklagten untersagt worden war, die streitgegenständliche Klausel zu verwenden, soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20, 95 EUR oder ein Betrag festgelegt ist, der den Schaden übersteigt, welcher ihr im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht.

    Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Beschlusstenor des Landgerichts Kiel - 17 O 200/11 - vom 29. September 2011 zu unbestimmt gewesen sei, weil ihr untersagt worden ist, die Klausel zu verwenden, soweit in der Preisliste eine Schadenspauschale von 20, 95 EUR "oder ein anderer Betrag festgelegt ist, der den Schaden übersteigt, welcher der Antragsgegnerin im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht".

    Das war ihr, wie ausgeführt, nicht nur durch die Abmahnung des Klägers vom 5. September 2011 und den Beschluss des Landgerichts vom 29. September 2011 in dem Verfügungsverfahren 17 O 200/11, in dem das BGH-Urteil zitiert worden war, sondern auch durch die genannte Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin und deren Klage gegen sie im Rechtsstreit 5 O 229/11 LG Kiel (2 U 3/12) durch die rechtlichen Erörterungen der Prozessbevollmächtigten der Verbraucherschutzverbände senatsbekannt nachhaltig vor Augen geführt worden, ebenso, dass die Position entgangener Gewinn nicht berücksichtigungsfähig war, die sie - wie ausgeführt - in der Realität ohnehin nicht angesetzt hatte.

  • LG Kiel, 30.12.2016 - 13 O 135/15

    Wettbewerb: Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einem

    Sie habe - unstreitig - bereits einen Tag nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts Kiel in dem Verfahren über die einstweilige Verfügung (17 O 200/11) vom 11.01.2012, nämlich bereits am 24.01.2012, die Rücklastschriftpauschale entsprechend dieser Entscheidung auf 10, 00 EUR reduziert.
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